Museumsordnung

Österreichisches Freilichtmuseum Stübing

Sehr geehrte Besucherin, sehr geehrter Besucher
Wir freuen uns, dass Sie das Österreichische Freilichtmuseum Stübing besuchen!
Es zählt mit seinen hundert historischen Bauten aus den Bundesländern Österreichs zu den kostbarsten Kulturgütern des Landes. Zum Schutz der Anlage und für einen angenehmen Aufenthalt aller Besucherinnen und Besucher bitten wir Sie besonders, die folgenden Regeln einzuhalten.

Bildinformationen

§ 1 Geltungsbereich

Diese Museumsordnung gilt im öffentlich zugänglichen Teil des Österreichischen Freilichtmuseums Stübing sowie auf sämtlichen begrünten Flächen und umliegenden Bereichen der Objekte, die ein untrennbarer Teil der ganzheitlichen musealen Darstellung eines Freilichtmuseums sind.

§ 2 Öffentlich zugängliche Museumsanlagen – Benützung und Reinhaltung

(1)   Öffentlich zugängliche Flächen sind so zu benützen, dass andere Besucher*innen nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden und Anlagen, Einrichtungen sowie Baulichkeiten (Bänke, Tische, Spielgeräte, Zäune, Denkmäler, Statuen usw.) nicht verschmutzt, beschmiert, mit Farbe besprüht, mit Papier, Folien oder Materialien anderer Art beklebt oder sonst beschädigt werden.

(2)   In den öffentlich zugänglichen Anlagen ist es verboten,
 

(a) Unrat oder Gegenstände abzulagern,
(b) Abfälle, Papier (Zeitungen etc.), Gebinde oder Verpackungsmaterial wegzuwerfen,
(c) Einfriedungen oder Brunnenränder zum Turnen oder Klettern zu benützen,
(d) Baulichkeiten (Grabenmauer etc.), Denkmäler, Brunnen oder sonstige Einrichtungen zu besteigen,
(e) Feuerstellen anzulegen oder zu unterhalten,
(f) Grill- oder Kochgeräte in Betrieb zu nehmen,
(g) zu kampieren oder eiszulaufen,
(h) in Wasserflächen zu baden oder diese zu betreten.


(3)   Der Aufenthalt im Österreichischen Freilichtmuseum Stübing ist nur während der Öffnungszeiten zulässig. Diese sind am Eingang kenntlich gemacht.

(4)   Es ist verboten, gewerbsmäßige Tätigkeiten aller Art ohne schriftliche Bewilligung des Universalmuseums Joanneum durchzuführen, wie z. B. Verkauf, Filmen, Fotografieren zu gewerblichen Zwecken, Verteilung von Flugblättern. Des Weiteren ist es strengstens untersagt, Veranstaltungen jeglicher Art ohne schriftliche Bewilligung des Universalmuseums Joanneum abzuhalten.

(5)   Den Anweisungen der befugten Mitarbeiter/innen des Universalmuseums Joanneum/Österreichischen Freilichtmuseums ist Folge zu leisten.

§ 3 Schutz der Grün- und Pflanzungsflächen – Betretungs- und Fahrverbote

(1) Im Gelände des Österreichischen Freilichtmuseums dürfen mit Zäunen oder Handläufen abgesperrte Grün- und Pflanzungsflächen weder betreten noch befahren noch zum Abstellen von Fahrzeugen oder ähnlichen Fortbewegungsmitteln benützt werden. Auch Ballspiele jeglicher Art sind auf den Grünflächen nicht gestattet.

(2) Vom Betretungsverbot laut Abs. (1) ausgenommen sind entsprechend gekennzeichnete Grünflächen (z. B. Picknick-Areal). Das Befahren dieser gekennzeichneten Flächen ist nur mit Rollstühlen und Kinderwagen gestattet.

(3) In den Parkanlagen sind chemische, mechanische oder sonstige schädigende Einwirkungen auf Pflanzungen jeder Art (Blumen, Bäume, Sträucher etc.) und jede Beeinträchtigung ihres Lebensraumes verboten. Insbesondere ist das Klettern, Schaukeln und Sitzen auf Bäumen nicht gestattet.

(4) Das Pflücken (Abschneiden, Ausreißen, etc.) von Blumen oder Sträuchern ist aufgrund des bestehenden Naturschutzes und Natura-2000-Gebietes strengstens verboten.

(5) Fahrzeuge: es ist nicht erlaubt, das Museumsgelände mit Fahrzeugen (wie Fahrräder, Scooter, Laufräder etc.) zu befahren.

§ 4 Benützung der Wege

(1) In der öffentlich zugänglichen Anlage dürfen Wege weder mit Fahrzeugen befahren noch zum Abstellen derselben benützt werden.

(2) Die Verbote des Abs. (1) erstrecken sich nicht auf die Benützung von
 

(a) Fahrzeugen für Zwecke der Museumserhaltung sowie
(b) Fahrzeugen für die Zufahrt der in der Anlage tätigen Bediensteten, Firmen oder Veranstaltern, sofern in diesen Fällen eine schriftliche Zustimmung des Universalmuseums Joanneum vorliegt.


(3) In der öffentlich zugänglichen Museumsanlage dürfen bei Schneelage und Glatteis nur die bestreuten Wege benützt werden.

§ 5 Benutzung von Sportgeräten

(1)   Das Radfahren, Rodeln, Schilanglaufen sowie die Benützung von Sportgeräten mit Rollen (Rollbretter etc.) in den Parkanlagen ist verboten.

(2)   Das Mitnehmen von Fahrrädern ist verboten. Dieses Verbot umfasst auch Kinderfahrräder und Tretroller.

§ 6 Kinderspiele und ähnliche Betätigungen

(1)   Der Kinderspielplatz und die Spielgeräte dürfen nur von Kindern bis zum vollendeten 10. Lebensjahr in Begleitung einer erwachsenen Aufsichtsperson benützt werden.

(2)   Die Verwendung der Spielgeräte auf dem Spielplatz hat „widmungsgemäß“ und nur durch die vorgesehene Anzahl von Kindern zu erfolgen.

(3)   Ballspiele, ausgenommen solche mit Kleinkindern, sind nicht gestattet.

§ 7 Tierhaltung und -fütterung

(1)   Hunde sind willkommen. Sie sind jedoch entsprechend den gesetzlichen Richtlinien zur Tierhaltung (insbes. Leinenpflicht) zu führen. Hundebesitzer/innen sind verpflichtet, Hinterlassenschaften ihrer Tiere zu beseitigen. Andere Tiere dürfen nicht in das Museumsgelände mitgenommen werden.

(2)    Das Füttern der im Gelände lebenden Tiere mit Lebensmitteln wie Brotresten oder altem Gebäck ist im Interesse der Gesundheit der Tiere strengstens verboten.

(3)   Die Tiere dürfen nicht gejagt, geschlagen, mit Steinen beworfen oder sonst wie verletzt werden.

§ 8 Verantwortliche Aufsichtspersonen

Personen, die Strafunmündige (§ 4 des Verwaltungsstrafgesetzes, BGBl Nr. 52/1991) beaufsichtigen, haben dafür zu sorgen, dass diese sich an die Museumsordnung halten.

§ 9 Sonstiges

(1)   Die Museumsleitung behält sich vor, einzelnen Personen aus wichtigem Grund den Aufenthalt im Gelände des Österreichischen Freilichtmuseums zu untersagen.

(2)   Im Falle einer offiziellen Wetterwarnung (z. B. www.zamg.ac.at) ist die Nutzung des Museums untersagt. Die Besucher*innen haben bezüglich der Räumung des Parks den Anweisungen der Mitarbeiter*innen des Österreichischen Freilichtmuseums uneingeschränkt Folge zu leisten.

§ 10 Strafbestimmungen

Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Museumsordnung werden mit Besitzstörungsklage geahndet.

Hausordnung Universalmuseum Joanneum

Wir freuen uns, dass Sie unsere Museen besuchen! Da wir uns sowohl um Ihre Sicherheit als auch um jene der ausgestellten Objekte bemühen, möchten wir höflichst auf unsere Hausordnung hinweisen.