(1) Öffentlich zugängliche Flächen sind so zu benützen, dass andere Besucher*innen nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden und Anlagen, Einrichtungen sowie Baulichkeiten (Bänke, Tische, Spielgeräte, Zäune, Denkmäler, Statuen usw.) nicht verschmutzt, beschmiert, mit Farbe besprüht, mit Papier, Folien oder Materialien anderer Art beklebt oder sonst beschädigt werden.
(2) In den öffentlich zugänglichen Anlagen ist es verboten,
(a) Unrat oder Gegenstände abzulagern,
(b) Abfälle, Papier (Zeitungen etc.), Gebinde oder Verpackungsmaterial wegzuwerfen,
(c) Einfriedungen oder Brunnenränder zum Turnen oder Klettern zu benützen,
(d) Baulichkeiten (Grabenmauer etc.), Denkmäler, Brunnen oder sonstige Einrichtungen zu besteigen,
(e) Feuerstellen anzulegen oder zu unterhalten,
(f) Grill- oder Kochgeräte in Betrieb zu nehmen,
(g) zu kampieren oder eiszulaufen,
(h) in Wasserflächen zu baden oder diese zu betreten.
(3) Der Aufenthalt im Österreichischen Freilichtmuseum Stübing ist nur während der Öffnungszeiten zulässig. Diese sind am Eingang kenntlich gemacht.
(4) Es ist verboten, gewerbsmäßige Tätigkeiten aller Art ohne schriftliche Bewilligung des Universalmuseums Joanneum durchzuführen, wie z. B. Verkauf, Filmen, Fotografieren zu gewerblichen Zwecken, Verteilung von Flugblättern. Des Weiteren ist es strengstens untersagt, Veranstaltungen jeglicher Art ohne schriftliche Bewilligung des Universalmuseums Joanneum abzuhalten.
(5) Den Anweisungen der befugten Mitarbeiter/innen des Universalmuseums Joanneum/Österreichischen Freilichtmuseums ist Folge zu leisten.