Hausordnung

Sehr geehrte Besucher*innen!

Wir freuen uns, dass Sie unsere Häuser besuchen!
Da wir uns sowohl um Ihre Sicherheit wie auch um jene der ausgestellten Objekte bemühen, möchten wir Sie höflichst auf folgende Regeln hinweisen:

Parkordnung

Bitte beachten Sie für Ihren Besuch des Parks Schloss Eggenberg, des Österreichischen Freilichtmuseums Stübing und des Österreichischen Skulpturenparks die dort gültigen Parkordnungen!

Sperriges Gepäck

Sperriges Gepäck wie Schirme, Rucksäcke und Taschen bitte vor dem Ausstellungsbereich ablegen.

Zusatz Schloss Stainz (Jagdmuseum und Landwirtschaftsmuseum): Kinderwägen dürfen ebenfalls nicht in den Ausstellungsbereich mitgenommen werden.
Zusatz Landeszeughaus: Jegliches Gepäck und alle Taschen dürfen nicht in den Ausstellungsbereich mitgenommen werden.

Nasse Kleidung

Nasse Kleidung könnte in den sensiblen Ausstellungsräumen Schaden verursachen und ist deshalb nicht erlaubt. In Ausnahmefällen darf die Hausleitung Sie auch auffordern, dicke Jacken abzulegen.

Speisen und Getränke

Speisen und Getränke dürfen ebenfalls weder in den Ausstellungsbereich mitgenommen noch darin verzehrt werden.

Rauchen

Rauchen ist in den Häusern des Universalmuseums Joanneum nicht erlaubt.

Zusatz Österreichisches Freilichtmuseum Stübing: Im Bereich des Gasthauses ist ein gesondert gekennzeichneter "Raucherplatz" vorhanden.

Tiere

Mit Ausnahme von Partnerhunden dürfen keine Tiere in die Ausstellungsräume mitgenommen werden.

Zusatz Österreichisches Freilichtmuseum Stübing: Hunde sind im Österreichischen Freilichtmuseum Stübing herzlich willkommen. Hundebesitzer*innen sind verpflichtet, die Hinterlassenschaften ihrer vierbeinigen Begleiter zu beseitigen und diese entsprechend der gesetzlichen Richtlinien im öffentlichen Raum an der Leine zu führen. Darüber hinaus bitten wir darum, Hunden, die bei den Museumsbesucher*innen zu erhöhter Unsicherheit führen könnten, einen Maulkorb anzulegen.

Fotografieren und Filmen

Das Fotografieren und Filmen ist in unseren Ausstellungen ausschließlich zu privaten Zwecken und nur ohne Blitz und Stativ erlaubt. Aufnahmen für Veröffentlichungen sind nur mit vorheriger Genehmigung der Universalmuseum Joanneum GmbH möglich. Aus urheberrechtlichen Gründen behalten wir uns vor, das Filmen und Fotografieren im Ausstellungsbereich generell zu untersagen.

Ausnahme Landeszeughaus: Das Fotografieren und Filmen ist in unseren Ausstellungen nur mit vorheriger Genehmigung der Universalmuseum Joanneum GmbH erlaubt.

Ausnahme Prunkräume: Das Filmen und Fotografieren ist in den Prunkräumen nicht erlaubt.

Aufnahmen bei Veranstaltungen

Die Universalmuseum Joanneum GmbH behält sich das Recht vor, Veranstaltungen fotografisch/filmisch festzuhalten. Die Besucher*innen erteilen ihre ausdrückliche Zustimmung, dass die von ihnen oder im Zusammenhang mit der Veranstaltung gemachten Aufnahmen ohne Vergütung für firmeneigene Zwecke verwendet werden dürfen.

Bitte nicht berühren!

Die Ausstellungsobjekte dürfen nicht berührt werden. Um kleinere oder größere Missgeschicke zu verhindern, ersuchen wir Sie, genügend Abstand zu halten.

Ruhe in den Ausstellungsräumen

Um allen Besucher*innen ein ungestörtes Ausstellungserlebnis zu ermöglichen, ersuchen wir Sie außerdem, nicht zu telefonieren und auch Ihre Kinder zu möglichst ruhigem Verhalten anzuhalten.

Haftung

Achtung: Erziehungs- und Aufsichtsberechtigte haften für ihre Kinder bzw. für die ihnen anvertrauten Personen.

Kinder dürfen unsere Museen alleine ohne Aufsichtsperson ab 12 Jahren besuchen.

Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres dürfen unsere Museen nur mit einer volljährigen Aufsichtsperson besuchen.
Österreichisches Freilichtmuseum Stübing: Hier gilt das Mindestalter von 16 Jahren für den alleinigen Besuch.

Verstoß gegen die Hausordnung

Personen, die gegen die Hausordnung verstoßen oder Anordnungen der Mitarbeiter*innen nicht befolgen, kann der weitere Aufenthalt im Haus untersagt werden. Die Eintrittskarte verliert dadurch ihre Gültigkeit und der bezahlte Eintrittspreis wird nicht rückerstattet.

Fahrlässig verursachte Schäden

Für fahrlässig verursachte Schäden wird vom Verursacher/von der Verursacherin selbst oder von der Aufsichtsperson Schadenersatz verlangt; bei vorsätzlich verursachten Schäden erfolgt zusätzlich eine Anzeige bei der Polizei.

Wir danken für Ihr Verständnis und wünschen Ihnen einen angenehmen Aufenthalt!
Die Hausleitung(en)