Parkordnung

Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass Hunde, Fahrräder und Kraftfahrzeuge auf dem gesamten Gelände verboten sind. Bitte machen Sie von den vorgesehenen Abstellplätzen für Fahrräder und Autos, direkt vor dem Park, Gebrauch!

Wir danken für Ihr Verständnis!

Bildinformationen

PARKORDNUNG ÖSTERREICHISCHER SKULPTURENPARK

Sehr geehrte Besucherin, sehr geehrter Besucher!

 

Wir freuen uns, dass Sie den Österreichischen Skulpturenpark besuchen! Da wir uns sowohl um Ihre Sicherheit wie auch um jene der ausgestellten Objekte bemühen, möchten wir Sie höflichst auf folgende Parkordnung hinweisen:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Parkordnung findet Anwendung auf alle Bereiche des Österreichischen Skulpturenparks, den Berg- und Fasanengarten, die Wege sowie auf sämtliche äußere Flächen des Rasenwalls, die Eingangsbereiche und Parkplätze des Österreichischen Skulpturenparks (im Folgenden kurz Parkanlage genannt).

§ 2 Österreichischer Skulpturenpark – Benützung und Reinhaltung

(1)    Die Parkanlage ist so zu benützen, dass andere Besucher/innen und benachbarte Anrainer/innen nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt sowie Skulpturen, Anlagen, Einrichtungen und Baulichkeiten (wie Bänke, Tische, Abfalleimer, Beleuchtungskörper, Getränkeautomaten, Zäune, WC-, Teich-, Treppen- und Toranlagen, Info-Pavillon, Bergcafé etc.) nicht verschmutzt, beschmiert, mit Farbe besprüht, mit Papier, Folien oder Materialien anderer Art beklebt oder sonst beschädigt und teilweise oder gänzlich entwendet werden.

 

(2)    In der Parkanlage ist es verboten:

  • (a)    Unrat oder Gegenstände abzulagern,
  • (b)    Abfälle, Papier (Zeitungen etc.), Gebinde oder Verpackungsmaterial außerhalb der dafür vorgesehenen Behältnisse zu entsorgen,
  • (c)    Skulpturen zu betreten, zu besteigen oder zu berühren und sie zum Turnen oder Klettern zu benützen. Betretbar sind die Skulpturen von: Eva & Adele, Matta Wagnest, Manfred Erjautz
  • (d)    Baulichkeiten oder sonstige Einrichtungen (wie Sockel, Podeste und Umzäunungen der Skulpturen) zu besteigen, Absperrungen zu überklettern oder diese als Sitzplatz zu verwenden,
  • (e)    Waffen oder gefährliche Gegenstände, die als solche verwendet werden könnten, mitzuführen,
  • (f)     Feuerstellen anzulegen oder zu unterhalten,
  • (g)    Grill- oder Kochgeräte in Betrieb zu nehmen,
  • (h)    zu kampieren oder eiszulaufen,
  • (i)     in Wasserflächen zu baden oder diese zu betreten.

 

(3)    Der Aufenthalt in der Parkanlage ist nur während der am Eingang kenntlich gemachten Öffnungszeiten gestattet.

 

(4)    Das Fotografieren und Filmen ist ausschließlich zu privaten Zwecken erlaubt. Aufnahmen für Veröffentlichungen sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der Universalmuseum Joanneum GmbH gestattet. Jede Zuwiderhandlung wird geahndet und als Verstoß gegen das Urhebergesetz zur Anzeige gebracht.

 

(5)    Die Universalmuseum Joanneum GmbH behält sich das Recht vor, Veranstaltungen fotografisch festzuhalten. Die Besucher/innen erteilen ihre ausdrückliche Zustimmung, dass die von ihnen oder im Zusammenhang mit der Veranstaltung gemachten Aufnahmen ohne Vergütung für firmeneigene Zwecke verwendet werden dürfen.

§ 3 Schutz der Grün- und Pflanzungsflächen – Fahrverbote

(1)    In der Parkanlage dürfen Grün- und Pflanzungsflächen weder befahren noch zum Abstellen von Fahrzeugen oder ähnlichen Fortbewegungsmitteln benützt werden.

 

(2)    In der Parkanlage sind chemische, mechanische oder sonstige schädigende Einwirkungen auf Pflanzungen jeder Art (Blumen, Bäume, Sträucher etc.) und jede Beeinträchtigung ihres Lebensraumes verboten. Darunter fällt auch das Klettern auf Bäume.

§ 4 Benützung der Wege

(1)    In der Parkanlage dürfen Wege weder mit Fahrzeugen befahren noch zum Abstellen derselben benützt werden.

 

(2)    Die Verbote des Abs. (1) erstrecken sich nicht auf die Benützung von

  • (a)    Fahrzeugen für Zwecke der Parkpflege und Parkaufsicht sowie
  • (b)    Fahrzeugen für die Zufahrt der in der Anlage tätigen Bediensteten, Firmen oder Veranstaltern, sofern in diesen Fällen eine schriftliche Zustimmung der Universalmuseum Joanneum GmbH vorliegt. Diese ist mitzuführen und dem Personal auszuhändigen.

 

(3)    Für die in Abs. (2) definierten Fahrzeuge ist Schrittgeschwindigkeit einzuhalten.

§ 5 Benützung von Sportgeräten

(1)    Das Ballspielen (ausgenommen das mit Kleinkindern), Radfahren, Rodeln, Schilanglaufen sowie die Benützung von Sportgeräten mit Rollen (z. B. Rollerblades, Skateboards etc.) sind in der Parkanlage verboten.

§ 6 Tierhaltung und -fütterung

(1)    Mit Ausnahme von Partnerhunden dürfen Hunde und andere Tiere nicht in die Parkanlage mitgenommen werden.

 

(2)    Das Füttern der im Park lebenden Tiere (Enten, Wildvögel, Fasane, Hasen etc.), insbesondere mit Lebensmitteln wie Brotresten oder altem Gebäck, ist im Interesse der Gesundheit der Tiere strengstens verboten.

§ 7 Kinder und verantwortliche Aufsichtspersonen

(1)    Eltern haften für ihre Kinder.

 

(2)    Kinder im Alter bis zu 14 Jahren haben nur in Begleitung einer erwachsenen Aufsichtsperson Zutritt und sind besonders in den wassernahen Bereichen sowie im Bereich des Labyrinths ständig zu beaufsichtigen.

 

(3)    Achtung: Erziehungs- und Aufsichtsberechtigte haften für ihre Kinder bzw. für die ihnen anvertrauten Schüler/innen.

§ 8 Parküberwachung

 

(1)    Den Anweisungen des Personals ist unbedingt Folge zu leisten.

§ 9 Strafbestimmungen

(1)      Personen, die gegen die Hausordnung verstoßen oder Anordnungen des Aufsichtspersonals oder Führungsdienstes nicht befolgen, kann der weitere Aufenthalt in der Parkanlage untersagt werden.

 

(2)      Für fahrlässig verursachte Schäden wird vom Verursacher selbst oder von der Aufsichtsperson Schadenersatz verlangt; bei vorsätzlich verursachten Schäden erfolgt zusätzlich eine Anzeige bei der Polizei.

 

Betreten auf eigene Gefahr!