Erzherzog Johann und die Jagd

Foto: UMJ/N. Lackner

Erzherzog Johann als Vorbild und Reformer für die Jagd in der Steiermark

Gilt es, den jagdlichen „Reformen“ nachzugehen, die im 19. Jahrhundert eingeführt wurden und bis heute nachwirken, so stößt man unweigerlich auf Erzherzog Johann (1782–1859).

Zu dieser Zeit war die Situation der Jagd angespannt, denn bis in die Mitte des 19. Jahrhunderts war das Jagdrecht nicht – so wie heute – an Grund und Boden gebunden. Die Jagd war dem Adel vorbehalten und somit vom „gemeinen Volk“ eher gehasst, da teilweise zu hohe Wildbestände auch zu großen Wildschäden führten, welche die ohnehin kargen landwirtschaftlichen Erträge schmälerten.

Das wiederum hatte unangenehme Auswirkungen auf die Jagd, denn ab 1848 – eine Zeit des politischen Wandels – öffneten sich viele Möglichkeiten für die Wilderei. Darunter litt auch der Gams- und Rotwildbestand in den Revieren von Erzherzog Johann, die er in der Umgebung des Brandhofes neben seinen eigenen Revieren auch von den Bauern rund um Mariazell gepachtet hatte. Das Flächenausmaß seiner Jagdreviere – Eigentum inklusive Zupachtung – betrug damals rund 30.000 ha.

Sein Anliegen war es nun, den Bestand durch Neuregelungen mittels Reviersystemen und sogenannten Berufsjägern wieder aufzubauen. Er ließ zum Beispiel nur bestimmte Revierteile bejagen und stellte sie danach mehrere Jahre unter „Schutz“, sodass es dort keine Beunruhigung gab. Johann engagierte sich auch sehr für die genaue Darstellung der Pflichten seiner von ihm eingesetzten „Berufsjäger“, aber auch deren „Löhnung“.

Lesen Sie mehr über die handschriftliche Originalaufzeichnungen von Erzherzog Johann über die Pflichten der Jäger Expand Box


In den handschriftlichen Originalaufzeichnungen „Pflichten der Jäger Sr. Kaiserl. Hoheit der durchlauchtigsten Erzherzog Johann bey der gepachteten Mariazeller Jagdbarkeit“ aus dem Jahre 1818 heißt es unter anderem:

„Erstens: Wird von ihnen Jägern eine unverbrüchliche Treue gefordert, die mindeste Veruntreuung und wenn es mit Beseitigung eines der mindesten Thiere geschähe, oder jemand anderen wissentlich zu thun, ohne es sogleich anzuzeigen, gestatteten, wird auf der Stelle, als der erste und letzte Fall angesehen, und dadurch eine solche überwiesene Veruntreuung mit sogleicher Entlassung vom Dienste bestrafet.

Zweitens: Sind die Jäger verpflichtet, die auch da in der Beylage enthaltenen Confin (Grenze), solange es die Witterung immer zulässt, wenigstens in der Woche einmahl ganz zu umgehen.

Drittens: Auf die Wild und Raubschützen, worunter auch diejenigen welche sich mit Häzen und Fallen richten abgeben verstanden, die sorgsamste Absicht zu tragen. Zur Aufmunterung und Beseitigung dieser Wilddiebe verbleibet dem Jäger das von einem solchen Wilddiebe aufgebrachte Schußgewehre und Fangeisen und überdieß erhält derselbe für jeden eingebrachten Wilddiebe eine Belohnung von 10 Gulden. Eine besondere Verschonung gegen einen Wilddiebe in Schiessen oder fangen, wird demselben als eine Veruntreuung aufgerechnet. Sr. Kaiserliche Hohheit wollen aber nicht, daß bey Aufbringung eines Wilddiebes solche Thätlichkeiten, wo es sich um Leben und Tod handelt, unternommen werden, der Jäger hat hiebey die Mässigung zu beobachten und wenn er sich übermannt sieht, um die Kenntniß des Thätters zu bewerben. Einen Wilddiebe aber frey wiederum zu entlassen, darf niemals wie oben angesagt, geschehen, sondern er muß ohne alle Rücksicht der Obrigkeit zur Amtshandlung eingeliefert werden.  

Siebtens: Wenn sie Jäger eben diesen Vorschriften genau nachkommen, sich als fleißige, getreue Diener bezeugen, und in alleiniger Zufriedenheit leisten, werden Sr. Kaiserl. Hohheit zu ihrer Zufriedenheit durch Befund und Renumeration zu erdienen geruhen. Für gegenwärtig wird ansteigende Besoldung und Schusstaxe festgesetzt.“

Als Vorbild für viele seiner Jagdgäste war es ihm wichtig, dass bei Gesellschaftsjagden strenge Auswahlkriterien des jagdbaren Wildes festgelegt wurden – so durfte zum Beispiel bei den „Gamsrieglern“ keine Kitzgeiß und kein Kitz geschossen werden und jeder Schütze hatte sich nur eines einläufigen Stutzens zu bedienen.

Die Einläufige des Erzherzog Johann ...

Johanns Grundsatz war: „Mit einer Einläufigen lernt man rein schießen, seine Schüsse sparen und zur rechten Zeit abgeben“.


Die Waffe aus dem Besitz von Erzherzog Johann ist eine umgebaute Steinschlossbüchse aus der Werkstatt des Büchsenmachers Franz Steskal in Wien. Diese Vorderladerwaffe mit einem 8-Kantlauf, dem Zugkaliber 15,5 mm und dem Feldkaliber 14,2 mm besitzt bereits einen deutschen Stecher und eine aufklappbare Visiereinrichtung. Der aus Holz gefertigte Abzugsbügel, die Schaftkappe sowie die Ladestockösen sind mit Messing beschlagen, wobei die Einlegearbeiten am Lauf mit einem Silberfaden gestaltet sind.

Obwohl die Waffe aus adeligem Besitz stammt, ist ihre schlichte Ausführung auch ein Zeichen der Wertschätzung der Jagd und dem Wildtier gegenüber und repräsentiert eindrucksvoll auch die jagdliche Gesinnung des Erzherzogs, der mehrere Waffen dieser Bauart besaß. 

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Jagdmuseum und Landwirtschaftsmuseum, Schloss Stainz

Schlossplatz 1
8510 Stainz, Österreich
T +43-3463/2772-16
info-stainz@museum-joanneum.at

 

Öffnungszeiten


April bis November Di-So, Feiertag 10-17 Uhr
 

Termine entnehmen Sie bitte dem Kalender.
Führungen: So 15-16:30 durch eine Ausstellung (Jagdmuseum oder Landwirtschaftsmuseum) und nach Voranmeldung.